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EU beschließt Klimagesetz: Netto-Null-Emissionen als verbindliches Ziel bis 2050

In Deutschland muss der Gesetzgeber bei der Klimapolitik nachbessern


Erstmals in ihrer Geschichte verfügt die Europäische Union jetzt über ein einheitliches Klimagesetz. Im April einigten sich die maßgeblichen EU-Institutionen darauf, das Netto-Null-Ziel der EU für 2050 in der Gesetzgebung verbindlich zu verankern. Gleichzeitig sieht das Gesetz das Ziel vor, die CO2-Emissionen bis 2030 gegenüber 1990 um 55% zu reduzieren.


EU Klimagesetz

Nach harten Verhandlungen hatten sich die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der EU-Staaten darauf geeinigt, die Klimaschutzziele der EU rechtlich festzulegen. Hauptthema der Debatte: das Klimaziel für 2030.


Während die Abgeordneten des Europäischen Parlaments ein Emissionsreduktionsziel von 60% unter dem Level von 1990 forderten, befürworteten die Europäische Kommission und der Rat der EU-Staaten das Nettoziel von 55%, das im Dezember 2019 von den EU-Staats- und Regierungschefs im sogenannten „European Green Deal“ festgelegt wurde. Das Ergebnis der Diskussionen: Der Anteil der in das Ziel für 2030 einbezogenen natürlichen Kohlenstoffsenken, soll begrenzt werden – und zwar auf 255 Millionen Tonnen CO2e. Es wird nun erwartet, dass die Europäische Kommission im Juni ihre gesamte klimabezogene Gesetzgebung an das Netto-Ziel von 55% anpasst.


Im Gesetz ist außerdem die Einberufung eines Klimarates vorgesehen, der die Einhaltung der Zielvorgaben kontrollieren soll. Darüber hinaus definiert das Gesetz ein Treibhausgas-Budget für die Union, mit dem eine Obergrenze für den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 und 2050 festgelegt wird. Zwar hatten Kritiker gefordert, dass noch mehr getan werden müsse. Mit dem Gesetz wurde jedoch ein wichtiger Meilenstein erreicht, da die Klimaziele der EU erstmals verbindlich definiert wurden.


Deutschland: Bundesverfassungsgericht erklärt nationales Klimagesetz als teilweise verfassungswidrig


Nur wenige Tage nach der Verabschiedung des EU-Klimagesetzes verpflichteten die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland Gesetzgeber dazu, die Treibhausgasminderungsziele für die Zeit nach 2031 besser zu regeln. Die Karlsruher Richter erklärten sowohl die im Klimaschutzgesetz von 2019 geregelten nationalen Klimaschutzziele als auch die bis 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen für teilweise unvereinbar mit den im Grundgesetz verankerten Grundrechten. Das Gericht gab an, dass das Gesetz teilweise zu kurz greife: Es mangle an einem konkreten, vorausschauenden Plan mit hinreichenden Vorgaben für die weitere Reduktion von restlichen CO2-Emissionen ab 2030. Zudem drohe das CO2-Gesamtbudget, bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht zu werden, sollte die Klimapolitik weiter so verfahren wie bisher. Für nachfolgende Generationen könnte dies eine härtere Reduktionslast und unverhältnismäßig radikalere Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas bedeuten. Darüber hinaus betonte das Gericht schließlich die verfassungsrechtliche Verbindlichkeit seines Urteils mit der 1,5-Grad-Grenze des Übereinkommens von Paris.

Vom Gesetzgeber forderte das Bundesverfassungsgericht, die nationalen Klimaschutzmaßnahmen anzupassen und die Ziele zur CO2-Emissionsminderung für die Zeit nach 2030 bis Ende kommenden Jahres genauer zu bestimmen.


Deutschland erhöht Klimaambitionen: Netto-Null-Emissionen bis 2045


Die deutsche Regierung reagierte prompt auf das Gerichtsurteil und hat nun ihre Klimaambitionen erhöht. Im Vergleich zu 1990 sollen die Emissionen bis 2030 um 65% und bis 2040 um 85-90% reduziert werden. Statt einer Klimaneutralität bis 2050 soll das Netto-Null-Ziel nun schon bis 2045 erreicht werden. Sollte es für diese Ziele nächste Woche einen Kabinettbeschluss geben, hätte Deutschland nach Großbritannien im Vergleich zu 1990 das zweitanspruchsvollste Emissionsminderungsziel aller großen Emittenten für 2030. Wie diese Ziele konkret umgesetzt werden sollen, muss jedoch noch definiert werden.


Ausführlichere Informationen zum Klimaurteil des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter folgendem Link:


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